Stiftung-deutsche-Eisenbahn

STIFTUNG BAHNWELT DARMSTADT-KRANICHSTEIN

Museum für lebendige Bahngeschichte

Bahnwelt Darmstadt-Kranichstein
Präambel


Weit vorausschauend zu einer Zeit, als der Begriff Industriekultur noch nicht geprägt war und alte Technik als Schrott angesehen wurde, haben sich die Gründer des Eisenbahnmuseums Darmstadt-Kranichstein für die Erhaltung und den Betrieb von geschichtlich bedeutsamem Eisenbahnmaterial eingesetzt.

Nach einer 35-jährigen Tätigkeit mit Aufbau und Entwicklung des Eisenbahnmuseums Darmstadt-Kranichstein zur Bahnwelt Darmstadt-Kranichstein als Museum für lebendige Bahngeschichte ist es an der Zeit, die Basis des Museums auf eine dauerhaft sichere Grundlage zu stellen.

Die hier errichtete Stiftung soll dafür die Grundlage bieten. Daher sollen alle Sammlungen, Anlagen und Einrichtungen des Museums langfristig in das Eigentum der Stiftung übergehen. Sie hat die Aufgabe, für die Kontinuität der Trägerschaft des Museums Sorge zu tragen. In diesem Sinne trägt der Verein "Museumsbahn e.V." die personelle Ausstattung des Museums. Der Betrieb der historischen Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge des Museums ist durch ein konzessioniertes Eisenbahnverkehrsunternehmen, wie es von der "Deutsche Museums-Eisenbahn GmbH" wahrgenommen wird, sicher zu stellen.

Dabei ist das Museumskonzept aus dem Jahre 1989 mit seiner bisher letzten Entwicklungsstufe des Gesamtkonzeptes "Industrie- und Verkehrsdenkmal Rangierbahnhof Kranichstein" als "Bahnwelt Darmstadt-Kranichstein" mit seinem Erhaltungs-, Ausstellungs- und Betriebsprogramm mit eigener Museumsstrecke, den Bereichen der Sammlung, Ausstellung und Betrieb der historischen HEAG-Fahrzeuge sowie dem Bereich Kraftverkehre der Bahn, als Maßstab zu Grunde zu legen.


Die Stiftung Bahnwelt Darmstadt-Kranichstein
umfaßt somit die Museumsbereiche:

I) Eisenbahnmuseum
II) Straßenbahnmuseum
III) Eisenbahnbetrieb
IV) Straßenbahnbetrieb
V) Eisenbahninfrastrukturunternehmen
VI) Straßenbahninfrastrukturunternehmen
VII) Kraftverkehre der Bahn

Satzung ( Auszug )




§2
Stiftungszweck



(3) Zweck der Stiftung ist die F¨rderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten aus dem Bereich der Industriekultur, vorwiegend auf dem Gebiete der Eisenbahngeschichte.

→ Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Aufbau, Weiterentwicklung, Unterhaltung und Betrieb der Bahnwelt Darmstadt-Kranichstein als Museum für Lebendige Bahngeschichte innerhalb des bestehenden Gesamtkonzeptes "Industrie- und Verkehrsdenkmal Rangierbahnhof Darmstadt-Kranichstein".

→ Der Stiftungszweck kann auch verwirklicht werden durch die Beschaffung von Mitteln gem. § 58 Nr. 1 der AO für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke anderer Körperschaften zu obigem Zwecke.

→ Die Stiftung kann Projekte anderer Einrichtungen unterstützen, wenn sie zur Verwirklichung der Ziele des Gesamtkonzeptes erforderlich erscheinen.




§5
Organe der Stiftung


(1) Die Organe der Stiftung sind

a) das Kuratorium

b) der Vorstand

c) der Beirat.




§6
Kuratorium


(1) Dem Kuratorium gehören alle Personen an, die in die Liste der Stifter oder Zustifter aufgenommen worden sind.

(2) Weitere Personen können jeweils für die Dauer von fünf Jahren in das Kuratorium berufen werden, wenn diese besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung vorweisen können oder sich in besonderer Weise um die Erfüllung des Stiftungszweckes verdient gemacht haben.

(3) Eine Kuratoriumsversammlung soll mindestens einmal im Jahr in Darmstadt stattfinden.




§7
Aufgaben des Kuratoriums


(1) Das Kuratorium beschließt die Vorschläge für die Nachfolger ausgeschiedener Vorstandsmitglieder.

(2) Es macht Vorschläge zur Verwendung der Stiftungsmittel.

(3) Es bestimmt die Bedingungen für die Aufnahme der Zustifter in das Kuratorium.




§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand der Stiftung besteht aus drei Personen. Die Mitglieder des ersten Vorstandes werden von den Stiftern bestellt. Die Amtszeit der Mitglieder beläuft sich auf 5 Jahre. Mehrfache Wiederwahl ist möglich.

(2) Nach dem Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder werden die neuen Mitglieder aus den Vorschlägen des Kuratoriums von den verbleibenden Mitgliedern des Vorstandes gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

(3) Ein Mitglied kann auch gleichzeitig Direktor des Museums sein.




§9
Aufgaben des Vorstandes


(1) Der Vorstand repräsentiert die Stiftung nach außen. Er handelt durch den Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam, im Verhinderungsfalle nur durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter. Der Vorstand hat die Aufgabe, den Treuhänder bei der laufenden Stiftungsarbeit nach Maßgabe dieser Satzung zu unterstützen.

(2) Ihm obliegt insbesondere

→ die Koordinierung der Stiftungsaufgaben

→ das Einwerben von Stiftungsmitteln

→ die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung

→ Ernennung des Direktors der Bahnwelt Darmstadt-Kranichstein

→ die Entscheidung über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen die Beschlüsse steht dem Treuhänder ein Vetorecht zu, wenn diese gegen steuerliche oder rechtliche Bestimmungen oder die Satzung verstoßen.

→ er legt dem Kuratorium jährlich einen Bericht über die Arbeiten und Projekte der Bahnwelt Darmstadt-Kranichstein und die laufende Entwicklung vor.




§10
Beirat


(1) Der Vorstand der Stiftung hat einen Beirat zu bilden. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.


(2) Dem Beirat sollen angehören:

→ der Direktor der Bahnwelt Darmstadt-Kranichstein

→ die Leiter der Museumsbereiche der Bahnwelt Darmstadt-Kranichstein

→ Vertreter der im Museum tätigen oder das Museum fördernden Vereine

→ die Betriebsleiter von EVU, EIU des Eisenbahnbetriebes und des Straßenbahnbetriebes des Museums

→ der Leiter des Kulturamtes der Stadt Darmstadt.

(3) Der Vorstand kann weitere Mitarbeiter des Museums in den Beirat berufen, die besondere Aufgaben betreuen.

(4) Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher, der den Beirat gegenüber dem Vorstand vertritt.




§11
Aufgaben des Beirates


(1) Er unterstützt den Vorstand der Stiftung beratend bei seiner Arbeit.

(2) Der Beirat erarbeitet die Vorschläge zur Verwendung der Stiftungsmittel.