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Stiftung Bahnbetriebswerk Hanau

 

Stiftung Bahnbetriebswerk Hanau

Präambel
Die Industrialisierung im 19. und 20. Jahrhundert ist nicht ohne die Eisenbahn denkbar.

Als Teil der Industriekultur wird der Erhalt von historischen Eisenbahnfahrzeugen heute von vielen Museen und Museumseisenbahnen wahrgenommen. Die lebendige Darstellung historischen Eisenbahnverkehrs nimmt dabei immer größeren Raum ein. Dieses setzt auch Anlagen für Unterhaltung und Betrieb dieser historischen Eisenbahnfahrzeuge voraus. Die meisten historischen Eisenbahnen arbeiten mit ehrenamtlichen Kräften und sind mit ihren speziellen Aufgaben bereits ausgelastet. Den öffentlichen Haushalten fehlt der finanzielle Spielraum zum Übernehmen dieser Aufgaben, die mit der Vorhaltung solcher betriebsnotwendigen Eisenbahnanlagen wie das Bahnbetriebswerk Hanau, verbunden sind.

Die Stiftung soll deshalb das ehemalige Eisenbahnbetriebswerk Hanau erwerben und den Erhalt und die Ergänzung der bereits fehlenden Anlagen dieses Bahnbetriebswerkes unterstützen, um den Betrieb historischen Eisenbahnverkehrs auch in Zukunft anschaulich darstellen zu können. Die Anlagen des Betriebswerkes sollen Vereinen und Betrieben, deren Ziel es ist, historischen Eisenbahnverkehr durchzuführen, die Geschichte des Eisenbahnverkehrs zu dokumentieren und Dienstleistungen in diesem Zusammenhang zu erbringen, vorrangig zur Verfügung stehen.

Weiterhin dient der Erhalt des Eisenbahnbetriebswerkes auch der für Dampflokomotiven erforderlichen Eisenbahninfrastruktur in Deutschland, ohne die überregionale Eisenbahnfahrten nur noch unter erschwerten Bedingungen durchgeführt werden können.

Die Stiftung soll als Gemeinschaftsstiftung private Gelder sammeln, um es zu ermöglichen, dass wesentliche Teile der Verkehrsgeschichte dauerhaft erhalten werden und lebendig präsentiert werden können.

Die Stifter



Satzung (Auszug)

§ 2 - Stiftungszweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten aus dem Bereich der Industriekultur, vorwiegend auf dem Gebiete der Eisenbahngeschichte. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch,
- Erwerb des ehemaligen Eisenbahnbetriebswerks Hanau
- Erhaltung, Wiederaufbau und Betrieb der Anlagen dieses Bahnbetriebswerkes als Hanauer Objekt der Route der Industriekultur Rhein-Main und zur Nutzung als Eisenbahninfrastruktur und Werkstatt für den historischen Eisenbahnbetrieb. Dabei sollen die Anlagen anderen, vorrangig gemeinnützigen Organisationen für diese Zwecke zur Verfügung gestellt werden.
- Erhalt und Nutzung von Utensilien und Fahrzeugen des historischen Eisenbahnwesens
- Demonstration historischen Eisenbahnbetriebes
- Unterstützung anderer Einrichtungen, wenn sie zur Verwirklichung der Ziele des Gesamtkonzeptes erforderlich erscheinen
(4) Der Stiftungszweck kann auch verwirklicht werden durch die Beschaffung von Mitteln gem. § 58 Nr. 1 der AO für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke anderer Körperschaften im obigen Sinne oder die dem Erhalt von Industriedenkmälern der Verkehrsgeschichte oder deren Erforschung oder Dokumentation dienen.

§ 5 – Stiftungsorgane
(1) Die Organe der Stiftung sind
a) das Kuratorium
b) der Vorstand
c) der Beirat.
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Ausgenommen hiervon sind die vom Vorstand bestellten hauptamtlichen Mitarbeiter. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirates haben aber Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen und nachgewiesenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.

§ 6– Kuratorium
(1) Dem Kuratorium gehören alle Personen an, die in die Liste der Stifter oder Zustifter aufgenommen worden sind.
(2) Weitere Personen können in das Kuratorium berufen werden, wenn diese besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung vorweisen können oder sich in besonderer Weise um die Erfüllung des Stiftungszweckes verdient gemacht haben.
(3) Eine Kuratoriumsversammlung soll einmal im Jahr im Bereich Hanau stattfinden.

§ 7 - Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium wählt die Nachfolger ausgeschiedener Vorstandsmitglieder.
(2) Es macht Vorschläge zur Verwendung der Stiftungsmittel.
(3) Es bestimmt die Bedingungen für die Aufnahme der Zustifter in das Kuratorium.

§ 8 - Vorstand
(1) Der Vorstand der Stiftung besteht aus drei bis sieben Personen. Die Mitglieder des ersten Vorstandes werden von den Stiftern bestellt. Die Amtszeit der Mitglieder beläuft sich auf 5 Jahre. Mehrfache Wiederwahl ist möglich.
(2) Geborenes Mitglied des Vorstandes ist ein Mitglied des Vorstandes der Museumseisenbahn Hanau e.V. solange die Museumseisenbahn Hanau e.V. Mieter auf dem Gelände des Betriebswerkes ist. Dies gilt auch für einen Rechtsnachfolger.
(3) Nach dem Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder werden die neuen Mitglieder vom Kuratorium gewählt. Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung vorweisen können oder sich in besonderer Weise um die Erfüllung des Stiftungszweckes verdient gemacht haben.
(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

§ 9 - Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand repräsentiert die Stiftung nach außen. Der Vorstand hat die Aufgabe, den Treuhänder bei der laufenden Stiftungsarbeit nach Maßgabe dieser Satzung zu unterstützen.
(2) Ihm obliegt insbesondere
- die Koordinierung der Stiftungsaufgaben
- das Einwerben von Stiftungsmitteln
- die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung
- die Entscheidung über die Verwendung der Stiftungsmittel aufgrund der Vorlagen des Beirates und des Kuratoriums. Gegen die Beschlüsse steht dem Treuhänder ein Vetorecht zu, wenn diese gegen steuerliche oder rechtliche Bestimmungen oder die Satzung verstoßen.
- die Einberufung von Kuratoriumssitzungen
- der jährliche Bericht für das Kuratorium über die Arbeiten und Projekte der Stiftung und die laufende Entwicklung
(3) Der Vorstand hat das Recht, einen Geschäftsführer und hauptamtliche Mitarbeiter gegen angemessenes Entgelt zu bestellen oder Aufgaben auf der Grundlage von Dienst- oder Werkverträgen im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten zu delegieren, wenn dieses zur Erfüllung der Stiftungsaufgaben erforderlich wird.

§ 10 - Beschlußfassung


§ 11 - Treuhandverwaltung


§ 12 - Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse

§ 13 - Auflösung

§ 14 - Vermögensanfall

§ 16 - Stellung des Finanzamtes
Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluß über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamte anzuzeigen. Für Satzungsänderungen ist die Unbedenklerhkeitsbescheinigung des Finanzamtes einzuholen.

Hanau, den 26.02.2010

Die Stifter


Der Treuhänder
Stiftung Deutsche Eisenbahn

Der Vorstand
gez.
Heimo Echensperger, Rainer Balzer