Stiftung-deutsche-Eisenbahn

STIFTUNG NORDDEUTSCHE BAHNMUSEEN

Gemeinnützige Treuhandstiftung

Stiftung norddeutsche Bahnmuseen

Präambel
Stiftung norddeutsche Bahnmuseen


Nachdem die Menschen zuvor weitgehend kleinräumig mit Landwirtschaft und Kleinhandwerk organisiert waren, eröffneten mit Maschinenkraft betriebene Bahnen auf eisernen Schienen im 19. Jahrhundert völlig neue Dimensionen: Große Gütermengen, Personen, aber auch Informationen konnten nun schnell und preiswert auch über große Entfernungen transportiert werden. Die Bahnen waren die Grundlage einer immer schnelleren Entwicklung von Industrie, Technik und Wissenschaft und damit des heutigen Lebens. Das bis etwa 1870 zusammengewachsene Bahnnetz war bis in die 1950er Jahre das beherrschende Landverkehrsmittel. Der ab Mitte der 1930er Jahre unermüdlich geförderte Straßen- und Luftverkehr verdrängte die Bahnen dann aber auf einen nur noch geringen Verkehrsanteil.

Hamburg mit seinem Hafen war stets ein wichtiger Verkehrsknoten mit großem Bahnanteil im Güter- und Personenverkehr und Ausstrahlung weit ins Umland hinaus. Während es im Bereich Schifffahrt erhebliche museale Aktivitäten gibt, scheiterten bahnmuseale Ansätze in Hamburg immer wieder und ließen sich nur im bescheidenen Umfang durch private Initiativen an Standorten im Umland realisieren.

Die norddeutsche Museumslandschaft wird der Bedeutung der Bahnen kaum gerecht, die STIFTUNG NORDDEUTSCHE BAHNMUSEEN soll deshalb die gemeinnützigen Bahnmuseen in Bestand und Weiterentwicklung fördern, wobei der Schwerpunkt auf besonders zahlreich und langjährig in Norddeutschland eingesetzten typischen Fahrzeugbauarten aus der historisch wichtigen Zeit der Bahn als beherrschendes Landverkehrsmittel liegen soll. Hierzu kann die Stiftung auch die Trägerschaft bahnmusealer Einrichtungen übernehmen.

Die Stifter,
Hamburg, im November 2006


Satzung ( Auszug )


§ 2 - Stiftungszweck

3) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Pflege, Erhaltung und Wiederherstellung von Kulturwerten aus dem Bereich der Eisenbahngeschichte. Eisenbahnen in diesem Sinne sind alle auf dem gängigen Rad-/Schiene Prinzip beruhenden Bahnen, also z. B. auch Straßenbahnen. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a) Förderung der Bewahrung, Restaurierung und musealen Präsentation und Dokumentation von vorrangig für die norddeutsche Bahngeschichte bedeutenden Fahrzeugen.

b) Förderung norddeutscher bahnmusealer Infrastruktur, insbesondere zur Unterstützung der unter a) genannten Ziele.

4) Die Förderung kann durch Eigentumsübernahme an Fahrzeugen und Infrastruktur oder durch Förderung steuerbegünstigter Zwecke anderer Körperschaften zu obigen Zwecken gemäß §58 Nr. 1 und 2 der AO erfolgen.


§ 5 - Organe der Stiftung

(1) Die Organe der Stiftung sind

a) das Kuratorium
b) der Vorstand


§ 6 - Kuratorium

(1) Dem Kuratorium gehören alle Personen an, die in die Liste der Stifter eingetragen sind sowie die Mitglieder des Vorstandes.

(2) Die Liste der Stifter enthält anfänglich alle Personen, die mit mindestens 1.000,- € zum Gründungskapital der Stiftung beigetragen haben.

(3) Eine Kuratoriumsversammlung soll mindestens einmal im Jahr möglichst im Raum Hamburg stattfinden; sofern zweckmäßig, kann ein anderer Versammlungsort bestimmt werden.

(4) In die Liste der Stifter eingetragene Personen können sich jederzeit ohne Nennung von Gründen von der Liste streichen lassen.


§ 7 - Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium beruft die Mitglieder des Vorstandes.

(2) Es macht Vorschläge zur Verwendung der Stiftungsmittel.

(3) Es bestimmt die Bedingungen für die Aufnahme von Zustiftern in die Liste der Stifter.


§ 8 - Vorstand

(1) Der Vorstand der Stiftung besteht aus drei bis fünf Personen, die vom Kuratorium berufen werden. Die Amtszeit der Mitglieder beläuft sich auf 5 Jahre, mehrfach erneuerte Berufung ist möglich. Der erste Vorstand wird von den Stiftern bestimmt.

(2) Geborenes Mitglied des Vorstandes ist die Stiftung Deutsche Eisenbahn (SDE) als Treuhänder.

(3) Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung vorweisen können oder sich in besonderer Weise um die Erfüllung des Stiftungszweckes verdient gemacht haben.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.


§ 9 - Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand repräsentiert die Stiftung nach außen. Er handelt durch den Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam, im Verhinderungsfalle nur durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter. Der Vorstand hat die Aufgabe, den Treuhänder bei der laufenden Stiftungsarbeit nach Maßgabe dieser Satzung zu unterstützen.

(2) Ihm obliegt insbesondere

→ die Koordinierung der Stiftungsaufgaben
→ das Einwerben von Stiftungsmitteln
→ die Berichterstattung über die Tätigkeit und laufende Entwicklung der Stiftung
→ die Entscheidung über die Verwendung der Stiftungsmittel.

Gegen die Beschlüsse steht dem Treuhänder ein Vetorecht zu, wenn diese gegen steuerliche oder rechtliche Bestimmungen oder gegen die Satzung verstoßen.



Die ausführliche Satzung erhalten Sie gerne auf Anfrage beim Stiftungsvorstand.