Stiftung-deutsche-Eisenbahn

STIFTUNG HISTORISCHER EISENBAHNPARK NIEDERRHEIN

Erhalt niederrheinischer Eisenbahngeschichte

Stiftung historischer Eisenbahnpark Niederrhein

Präambel




Die Industrialisierung im 19. und 20. Jahrhundert ist nicht ohne die Eisenbahn denkbar.
Als Teil der Industriekultur wird der Erhalt von historischen Eisenbahnfahrzeugen heute von vielen Museen und Museumseisenbahnen wahrgenommen. Die lebendige Darstellung historischen Eisenbahnverkehrs nimmt dabei immer größeren Raum ein. Dieses setzt auch Anlagen für Unterhaltung und Betrieb dieser historischen Eisenbahnfahrzeuge voraus. Die meisten historischen Eisenbahnen arbeiten mit ehrenamtlichen Kräften und sind mit ihren speziellen Aufgaben bereits ausgelastet. Den öffentlichen Haushalten fehlt der finanzielle Spielraum zum Übernehmen dieser Aufgaben.

Die Stiftung soll deshalb den Aufbau und Erhalt von Fahrzeugen, Anlagen und Betriebsmitteln unterstützen, um den Betrieb historischen Eisenbahnverkehrs auch in Zukunft anschaulich darstellen zu können. Die Anlagen eines Betriebswerkes sollen auch interessierten Museumseisenbahnen als Werkstatt und Betriebsstützpunkt, vorrangig für die Durchführung historischen Eisenbahnverkehrs zur Verfügung stehen.

Die Stiftung soll zur Förderung und touristische Stärkung der Region Niederrhein beitragen und den europäischen Gedanken durch touristische und kulturelle Zusammenarbeit, hier am Beispiel mit dem Nachbarland Holland, durch grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr fördern.
Eine Zusammenarbeit mit den dort ähnliche Ziele verfolgenden Institutionen wird unterst6uuml;tzt.
Die Stiftung fördert den Erhalt und Rekonstruktion von technisch und historisch wertvollen Eisenbahnanlagen und Gebäuden. Ähnlich dem Gedanken des westf. Industriemuseums, das Objekte gerettet und wieder in Betrieb genommen hat, soll auch hier die alte Arbeitswelt dargestellt und präsentiert werden.

Die Stiftung strebt eine Zusammenarbeit mit ansässigen, gemeinnützigen Körperschaften zur Förderung arbeitsmarkt- und sozialpolitischer Beschäftigungsprojekten an. Der Aufbau einer Infrastruktur und eines Betriebes, sowie der dazu notwendigen Betriebsmittel soll im besonderen Maße ermöglichen, Arbeits- und Ausbildungsplätze zu schaffen, um sowohl alte wie auch moderne Arbeitsmethoden vermitteln zu können.

Die Stiftung soll als Gemeinschaftsstiftung private Gelder sammeln, um damit diesen wesentlichen Teil der Verkehrs- und Sozialgeschichte dauerhaft zu erhalten und lebendig zu präsentieren.


Die Stifter, November 2007



Satzung ( Auszug )




§2
Stiftungszweck


(3) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten aus dem Bereich der Industriekultur, vorwiegend auf dem Gebiete der Eisenbahngeschichte. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch, Wiederaufbau, Erhalt und Präsentation eines Bahnbetriebwerkes zu Zeiten der Königlich Preußischen Eisenbahnverwaltung

&rarr Aufbau, Erhalt, Präsentation und Betrieb historischer Eisenbahnanlagen als Eisenbahninfrastruktur und Werkstatt für den historischen Eisenbahnbetrieb. Dabei sollen die Anlagen auch anderen, vorrangig gemeinnützigen Organisationen für diese Zwecke zur Verfügung gestellt werden

&rarr Erhalt und Nutzung von Utensilien und Fahrzeugen, welche zur Durchführung von historischem Personen- und Güterverkehr notwendig sind

&rarr die Demonstration historischen Eisenbahnbetriebes und Werkstattwesens

&rarr die Unterstützung gemeinnütziger und anderer Einrichtungen, wenn sie zur Verwirklichung der Ziele des Gesamtkonzeptes erforderlich erscheinen

(4) Der Stiftungszweck kann auch verwirklicht werden durch die Beschaffung von Mitteln gem. § 58 Nr. 1 der AO für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke anderer Körperschaften im obigen Sinne oder die dem Erhalt von Industriedenkmälern der Verkehrsgeschichte oder deren Erforschung oder Dokumentation dienen.




§5
Organe der Stiftung


1) Die Organe der Stiftung sind
a) das Kuratorium
b) der Vorstand



§6
Kuratorium


(1) Dem Kuratorium gehören alle Personen an, die in die Liste der Stifter oder Zustifter aufgenommen worden sind.

(2) Weitere Personen können jeweils für die Dauer von fünf Jahren in das Kuratorium berufen werden, wenn diese besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung vorweisen können oder sich in besonderer Weise um die Erfüllung des Stiftungszweckes verdient gemacht haben.

(3) Eine Kuratoriumsversammlung soll einmal im Jahr in Moers stattfinden.




§7
Aufgaben des Kuratoriums


(1) Das Kuratorium wählt die Nachfolger ausgeschiedener Vorstandsmitglieder.

(2) Es macht Vorschläge zur Verwendung der Stiftungsmittel.

(3) Es bestimmt die Bedingungen für die Aufnahme der Zustifter in das Kuratorium.




§ 8
Vorstand


(1) Der Vorstand der Stiftung besteht aus drei bis sieben Personen. Die Mitglieder des ersten Vorstandes werden von den Stiftern bestellt. Die Amtszeit der Mitglieder beläuft sich auf 5 Jahre. Mehrfache Wiederwahl ist möglich.

(2) Geborene Mitglieder des Vorstandes sind:

Die Anstifter, der Treuhänder

(3) Nach dem Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder werden die neuen Mitglieder vom Kuratorium gewählt. Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung vorweisen können oder sich in besonderer Weise um die Erfüllung des Stiftungszweckes verdient gemacht haben.

(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.





§9
Aufgaben des Vorstandes


(1) Der Vorstand repräsentiert die Stiftung nach außen. Er handelt durch den Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam, im Verhinderungsfalle nur durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter. Der Vorstand hat die Aufgabe, den Treuhänder bei der laufenden Stiftungsarbeit nach Maßgabe dieser Satzung zu unterstützen.

(2) Ihm obliegt insbesondere
&rarr die Koordinierung der Stiftungsaufgaben

&rarr die Verwaltung der Nutzung der Anlagen

&rarr das Einwerben von Stiftungsmitteln

&rarr die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung

&rarr die Entscheidung über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen die Beschlüsse steht dem Treuhänder ein Vetorecht zu, wenn diese gegen steuerliche oder rechtliche Bestimmungen oder die Satzung verstoßen.

&rarr er legt dem Kuratorium jährlich einen Bericht über die Arbeiten und Projekte der Stiftung und die laufende Entwicklung vor.