Stiftung Rheinisches Kleinbahnmuseum Seifkantbahn
Satzung
Auszug
§ 2 - Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Pflege und Erhaltung der unter dem Namen Selfkantbahn bekannten Eisenbahnstrecke mit ihren Fahrzeugen, welche einen Teil der Industrie- und Verkehrsgeschichte im Kreis Heinsberg als Kulturwert dokumentiert. Sie kann sowohl als Förderstiftung die auf diesen Gebieten tätigen Körperschaften finanziell unterstützen, wie auch eigene Projekte entwickeln und umsetzen.
(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Unterstützung des Erhalts, der betriebsfähigen Aufarbeitung und des Betriebes der Fahrzeuge der Selfkantbahn und der gesammelten Exponate. Zu Erhalt und Pflege zählen die betriebsfähigen und die nicht betriebsfähigen Fahrzeuge und für den Eisenbahnbetrieb wichtige und historisch wertvolle Ausstattungsgegenstände (z.B.: Signale und spezielle Werkzeuge ihr den Eisenbahnbetrieb);
- die finanzielle Unterstützung und Durchführung von Projekten, die dem Erhalt, der Rekonstruktion oder dem Betrieb von technisch oder historisch wertvollen Exponaten der Kleinbahngeschichte aus der Dampfiokzeit dienen;
- die Demonstration historischen Eisenbahnbetriebes mit den Fahrzeugen dieser Epoche. Die Stiftung kann sich dabei einer nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) als Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) und/oder Eisenbahninfrastruktunternehmen (EIU) zugelassenen Körperschaft bedienen.
- Aufbau einer geeigneten eigenen Bibliothek und eines Archivs eingescannter Dokumente sowie die Zusammenarbeit mit thematisch nahestehenden Einrichtungen.
§ 5 - Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind:
- das Kuratorium - der Vorstand.
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus den Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Ausgenommen hiervon sind die vom Vorstand bestellten hauptamtlichen Mitarbeiter. Mitgliedern des Vorstandes kann auf Antrag ein Ersatz der ihnen durch ihre Stiftungsarbeit unmittelbar entstandenen und nachgewiesenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen gewährt werden, soweit die Kapitalerträge der Stiftung dies ermöglichen.
(3) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Treuhänders weitere Personen mit besonderen Vollmachten und Aufgaben
betreuen (z. B.: Projektleiter, Botschafter der Stiftung, usw.).
§ 6 - Kuratorium
(1) Dem Kuratorium gehören alle Personen und Institutionen an, die in die Liste der Stifter eingetragen sind.
(2) Die Liste der Stifter enthält anfänglich alle Personen und Institutionen, die mit mindestens 1.000 EUR zum Gründungskapital der Stiftung beigetragen haben.
(3) Eine Kuratoriumsversammlung soll einmal im Jahr stattfinden. Der Vorstand der Stiftung lädt hierzu mit Angabe von Ort und Zeit der Versammlung in Schriftform ein.
(4) Die in die Liste der Stifter eingetragenen Personen und Institutionen können sich jederzeit ohne Nennung von Gründen von der Liste streichen lassen.
(5) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Mitglied des Kuratoriums mit 2/3 Mehrheit der Stimmen der auf der Versammlung anwesenden Mitglieder abberufen und aus der Liste der Stifter gestrichen werden. Dem betreffenden Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 7 - Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium macht Vorschläge für die Mitglieder des Vorstandes.
(2) Es macht Vorschläge zur Verwendung der Stiftungsmittel.
(3) Es legt die Bedingungen für die Aufnahme von Zustiftern in die Liste der Stifter fest.
Die Stifter, im Oktober 2025
Die vollständige Satzung erhalten Sie gerne auf Anfrage beim
Stiftungsvorstand.
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letzte Änderung: 28.12.25 rb, Seite erstellt am 28.12.25 von Rainer Balzer
Diese Seite wurde zuletzt am 30.12.2025-11:01:47 aktualisiert.