Stiftung-deutsche-Eisenbahn
Stiftung Schienenverkehr und Montanindustrie (SVMI)

Präambel


Die wirtschaftliche Entwicklung und die daraus folgende Industrialisierung im 19. und 20. Jahrhundert ist einerseits ohne schienengebundene Verkehrsmittel nicht denkbar. Andererseits sind diese durch die Industrialisierung in beträchtlichem Maße erweitert und ausgebaut worden.

Die Stiftung soll als privatrechtliche Stiftung den dauerhaften Erhalt, die Dokumentation und ggf. die Restauration von Zeugen dieser Zeit unter Berücksichtigung technischer  und historischer Belange ermöglichen und fördern, um auch in Zukunft deren wirklichkeitsnahe Präsentation zu gewährleisten.

Ziel dieser Stiftung ist, diese gegenseitigen Abhängigkeiten zu dokumentieren, deren Erforschung voranzutreiben und Menschen zu animieren, sich mit dieser Themenwelt zu beschäftigen.
 

Insbesondere soll die Stiftung

•    schwerpunktmäßig in den Bereichen Straßenbahnen, Schmalspurbahnen und betriebliche Bahnen (Werkbahnen) wirken,
•    den Triebwagen 327 der ehemaligen Straßenbahn in Hagen übernehmen, ihn dauerhaft in fahrbereitem Zustand erhalten und in Betrieb präsentieren,
•    ggf. mit weiteren Exponaten die Sammlung ergänzen und diese ebenfalls in ihrem ursprünglichen betrieblichen Umfeld bzw. Einsatzzweck zeigen,
•    die Dokumentation und Erforschung der montanindustriellen Entwicklung sowie industriekultureller Einrichtungen in Wort und Bild vorantreiben, soweit sie mit Schienenverkehren in Verbindung stehen und
•    junge Menschen an die aufgezeigten Themenfelder heranführen und sie dafür interessieren, um so dauerhaft eine personelle Basis für zukünftiges vor allem auch ehrenamtliches Engagement zum Erhalt und zur Erforschung des Schienenverkehrs und der damit zusammenhängenden Industrialisierung zu schaffen.

Schwerte, den 01.12.2015

gez.
Die Stifter
Karl Landskröner         Jürgen Sporbeck
 

Satzung der Stiftung - Auszug


§ 1 - Name, Rechtsform, Geschäftsjahr

(1)    Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Schienenverkehr und Montanindustrie“.

(2)    Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der „Stiftung Deutsche Eisenbahn“ und wird folglich von dieser als Treuhänder im Rechts- und Geschäftsverkehr alleine vertreten. Die Stiftung kann durch Beschluß des Vorstandes jederzeit in eine rechtsfähige Stiftung umgewandelt werden.

(3)    Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Stiftungszweck

...

(2)    Zweck der Stiftung ist die Förderung der Pflege und des Erhaltes von Kulturwerten, welche die Verkehrsgeschichte, speziell  in den Bereichen Straßenbahnen, Schmalspurbahnen und betriebliche Bahnen (Werkbahnen) und deren Wechselwirkung zur von der Montanindustrie geprägten Entwicklung, dokumentieren. Sie kann sowohl als Förderstiftung die auf diesen Gebieten tätigen Körperschaften finanziell unterstützen wie auch eigene Projekte entwickeln und umsetzen.

(3)    Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

•    die Übernahme und den betriebsfähigen Erhalt des Triebwagens 327 der ehemaligen Straßenbahn in Hagen,
•    die Ergänzung der stiftungseigenen Sammlung mit Exponaten aus den verkehrlichen und/oder montanindustriellen Themenfeldern,
•    die Präsentation historischen Schienenverkehrs,
•    Erforschung, Dokumentation und Präsentation der montanindustriellen Entwicklung in der Öffentlichkeit und
•    den Erhalt übernommener Archive und Realisierung der Zugänglichkeit für die Allgemeinheit.

...
    
   
§ 5 – Stiftungsorgane
    
(1)        Organe der Stiftung sind:
                - der Vorstand
                - das Kuratorium
    
(2)        Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ausgenommen hiervon ist die Tätigkeit als Geschäftsführer. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Die Mitglieder der Organe haben Anspruch auf Ersatz der entstandenen und nachgewiesenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen, soweit das Stiftungsvermögen dieses zuläßt.
 
    
§ 6 - Vorstand

    
(1)    Der Gründungsvorstand wird von den Stiftern bestellt. Seine Amtszeit ist unbegrenzt. Er kann weitere Personen in den Vorstand berufen und sein Amt jederzeit ohne Angabe von Gründen niederlegen.

(2)    Nach dem vollständigen Ausscheiden des Gründungsvorstandes wird der Vorstand aus drei bis fünf Personen gebildet. Die Amtszeit dieser Vorstandsmitglieder beläuft sich auf fünf Jahre. Die Mitglieder werden durch das Kuratorium gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Neubesetzung für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes durch Kooption. Wiederwahl ist möglich.

(3)    Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Mitglied des Vorstandes mit der Mehrheit der übrigen Mitglieder abberufen werden. Die Abberufung ist durch Mehrheitsbeschluß des Kuratoriums zu bestätigen. So lange bleibt das Amt dieses Mitgliedes ruhend.

(4)    Der neue Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.

(5)    Die Mitglieder des Vorstandes haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung nach den Steuergesetzen bleibt hiervon unberührt.

§ 7 - Aufgaben des Vorstands
    
(1)    Der Vorstand repräsentiert die Stiftung nach außen. Der Vorstand hat die Aufgabe, den Treuhänder bei der laufenden Stiftungsarbeit nach Maßgabe dieser Satzung zu unterstützen.
    
(2)    Ihm obliegt insbesondere
    
-    die Koordinierung der Stiftungsaufgaben
-    das Einwerben von Stiftungsmitteln
-    die öffentliche Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung
-    die Entscheidung über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen die Beschlüsse steht dem Treuhänder ein Vetorecht zu, wenn diese gegen steuerliche oder rechtliche Bestimmungen oder die Satzung verstoßen.
-    Nach Errichtung des Kuratoriums legt er diesem jährlich einen Bericht über die Arbeiten und Projekte der Stiftung vor.

(3)     Der Vorstand hat das Recht, einen Geschäftsführer und hauptamtliche Mitarbeiter gegen angemessenes Entgelt zu bestellen oder Aufgaben auf der Grundlage von Dienst- oder Werkverträgen im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten zu delegieren, wenn dieses zur Erfüllung der Stiftungsaufgaben erforderlich wird.

§ 8 – Kuratorium
    
(1)    Spätestens nach dem vollständigen Ausscheiden des Gründungsvorstandes ist ein Kuratorium zu bilden. Das Kuratorium besteht aus mindestens drei Personen. Es wird vom Gründungsvorstand bestellt; in dessen Verhinderungsfall wird es aus den Zustiftern gebildet. Wird die Mindestanzahl nicht erreicht, werden die fehlenden Mitglieder aus Vertretern der Körperschaften gewählt, die sich mit den Themengebieten Straßenbahn, schmalspurige Eisenbahnen, betriebliche Eisenbahnen (Werkbahnen) und Montanindustrie beschäftigen und in deren Verhinderungsfall von der Stiftung Deutsche Eisenbahn bestellt. Die Mitglieder des Kuratoriums sollen das Spektrum aller Themen des Stiftungszwecks abdecken.
    
(2)    Die Amtszeit der bestellten Kuratoriumsmitglieder beläuft sich auf fünf Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes erfolgt die Neubesetzung für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes durch Kooption. Wiederwahl ist möglich. Personalunion mit dem Vorstand ist nicht zulässig!
    
 (3)    Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Mitglied mit der Mehrheit der übrigen Mitglieder aus dem Kuratorium ausgeschlossen werden. Der Ausschluß ist durch den Vorstand und den Treuhänder zu bestätigen.
    
§ 9 - Aufgaben des Kuratoriums
    
(1)    Das Kuratorium unterstützt und berät den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
    
(2)    Nach dem vollständigem Ausscheiden des Gründungsvorstandes wählt das Kuratorium den Vorstand der Stiftung und beschließt über die Bestellung und Vergütung des Geschäftsführers.
    

§ 10 - Beschlußfassung

(1)    Die Organe der Stiftung treten nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen. Der Vorstand und das Kuratoriums sind beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder des Stellvertreters anwesend sind und ordnungsgemäß geladen worden ist.

(2)    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters.
    
(3)    Zu den Sitzungen eines Stiftungsorgans ist vom Vorsitzenden oder eines Stellvertreters unter Mitteilung der Tagesordnung vier Wochen vorher schriftlich einzuladen.
    
(4)    Beschlüsse können auch im schriftlichen, fernschriftlichen oder im elektronischen Verfahren gefaßt werden, wenn kein Mitglied dieser Verfahrensform innerhalb von drei Wochen widerspricht. Äußert sich ein Mitglied innerhalb von sechs Wochen nicht, so gilt seine Stimme als Enthaltung. Elektronisch gefaßte Beschlüsse müssen schriftlich nachgeholt werden.
    
(5)    Über jede Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn innerhalb von vier Wochen nach Absendung an die Organmitglieder kein Mitglied widersprochen hat.


§ 11  Treuhandverwaltung

(1)    Der Treuhänder führt die Bücher der Stiftung und hat das Stiftungsvermögen getrennt von seinem eigenen Vermögen zu verwalten. Er vergibt die Stiftungsmittel entsprechend der Beschlüsse des Vorstandes.

(2)    Der Treuhänder legt dem Vorstand jeweils zum 31.12. eines jeden Jahres einen Bericht vor, der die Vermögensanlage und die Mittelverwendung erläutert. Im Rahmen seiner öffentlichen Berichterstattung sorgt er im Zusammenhang mit dem Vorstand auch für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.

(3)    Der Treuhänder belastet die Stiftung für die Grundleistungen mit pauschalierten Kosten. Zusatzleistungen und Reiseaufwendungen können gesondert abgerechnet werden.

...

Schwerte, den 01.12.2015

gez.
Die Stifter
Karl Landskröner         Jürgen Sporbeck

 



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